Das Postgeheimnis ist in § 39 PostG näher geregelt. Nach dieser Vorschrift unterliegen dem Postgeheimnis die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Zu den näheren Umständen des Postverkehrs gehören alle Verbindungsdaten, die nicht den Inhalt einer konkreten Postsendung selbst betreffen, wie z.B. Name und Anschrift des Absenders und Empfängers, Ort und Zeit der Aufgabe der Postsendung, Art und Weise der Inanspruchnahme der Dienstleistung. Es muss sich um Umstände handeln, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Postverkehr stehen. Der Schutz des Postgeheimnisses bezieht sich auf alle Postdienstleistungen im Sinne des § 4 Nr. 1 PostG. Dies sind die Beförderung von
•Briefsendungen,
•adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt,
•Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften,
unabhängig davon, ob es sich um offene oder verschlossene Sendungen handelt.
Dementsprechend ist es den Unternehmen und deren Mitarbeitern untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Postdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen oder den näheren Umständen des Postverkehrs zu verschaffen. Eine Ausnahme von diesem Verbot ist nur in den Fällen des § 39 Abs. 4 Nr. 1-4 PostG möglich. Allerdings sind die Ausnahmetatbestände sehr eng auszulegen und stehen generell unter der Voraussetzung der Erforderlichkeit. Dies bedeutet, dass die genannten Maßnahmen nur in Betracht kommen, wenn und soweit keine andere Möglichkeit besteht, die erstrebten Informationen bzw. Ziele zu erreichen.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort. Verstöße gegen das Postgeheimnis können gemäß § 206 StGB mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Das Postgeheimnis gilt auch innerhalb des Unternehmens.
Diese Informationen sind dem Merkblatt „Postgeheimnis und Datenschutz“ der Bundesnetzagentur entnommen.